Wir sorgen für einen stressfreien, durch das Jobcenter oder anderen Kostenträgern bezahlten Umzug.
Jobcenterumzüge in Ihrer Region und deutschlandweit.
Mit uns haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite
Auf Antrag können Sie als Hartz IV Empfänger die Kosten für ihren Umzug
von ihrem zuständigen Jobcenter übernehmen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie
diesen Umzug beantragen und genehmigen lassen.
Das Jobcenter übernimmt die Kosten des Umzugs, wenn es den Umzug für notwendig erachtet.
Unterschieden wird hier zwischen einem freiwilligen Umzug des Leistungsempfängers oder einem
, der seitens des Amts verordnet wird. Der Zwangsumzug wird vom Jobcenter vorgeschrieben und
kommt meist dann zur Geltung, wenn ein Leistungsempfänger in einer viel zu teuren Wohnung
lebt und diese aufgrund dessen aufgeben muss. Es gibt bestimmte Richtlinien wie teuer eine
Wohnung sein darf, an diese Vorgaben ist auch das Jobcenter gebunden und hat die Pflicht
dies durchzusetzen.
Ein freiwilliger Umzug der genehmigt wird, kann aus vielen verschiedenen Gründen heraus
beantragt werden. Die meisten Jobcenter haben Vordrucke auf ihrer Homepage, die ausgefüllt
und zur Beantragung eingereicht werden können. Ein formloser Dreizeiler reicht in der Regel
allerdings auch aus, um dem ganzen Vorhaben den nötigen Anstoß zu geben. Beispiele für einen
freiwilligen Grund zum Umzug, der genehmigt werden kann ist eine Scheidung vom Ehepartner,
Familienzuwachs, Wohnungskündigung durch den Vermieter, ein neuer Arbeitsplatz in einer
anderen Stadt oder starke Mängel in der Wohnung die die Wohnung unbewohnbar machen.
Allerdings ist hier die Voraussetzung, dass zusätzlich zu dem triftigen Grund für den
Umzug auch keine andere Möglichkeit , den Umzug alleine und/oder in angemessener Zeit zu
bewältigen. Die Gründe müssen immer belegt werden, die Beweispflicht liegt beim
Leistungsempfänger. In allen Fällen. Neben den Kosten für den reinen Transport durch ein
Umzugsunternehmen können auch weitere Kosten übernommen werden. Beispielsweise die
Montagearbeiten für die Möbel, die Umzugskartons bis hin zur Übernahme der Mietkaution
geregelt in § 22 Abs.3 SGB II und der Erstausstattung der neuen Wohnung. § 24 Abs. 3 Nr.1
SGB II regelt die Sonderleistungen in Geld- oder Sachleistungen wie die der Erstausstattung
für Ihre Wohnung.
Es sollte allerdings immer alles im Vorfeld mit dem Jobcenter abgesprochen werden,
andernfalls kann es abgelehnt werden und der Leistungsempfänger bleibt auf den hohen Kosten
selber sitzen. Dies gilt auch für das Unterzeichnen des Mietvertrags. Das Jobcenter kann den
Umzug, die Kosten für den Umzug und die Übernahme der neuen Wohnung ablehnen. Alle Schulden,
die aus dem zuwider Handeln des Leistungsempfängers von Hartz IV heraus resultieren, müssen
von ihm selber getragen werden. Das Jobcenter übernimmt keinerlei Mietschulden oder
Schulden, die durch die Nichtgenehmigung hervorgerufen wurden. Große Vorsicht ist auch bei
Jugendlichen unter 25 Jahren zu beachten. Sie sind verpflichtet, bis zu ihrem 25. Geburtstag
mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zu bleiben. Wenn nicht ein triftiger
Grund für den Umzug vorliegt, der selbstverständlich im Vorfeld genehmigt werden muss,
können alle Ansprüche des unter 25-jährigen Hartz IV Empfängers erlöschen.
Sobald Sie die Genehmigung und die Kostenzusage für ihren Umzug haben, können Sie ihr
Vorhaben beginnen zu planen. Hierbei ist der Hartz IV-Empfänger dazu verpflichtet, die
Kosten so gering wie möglich zu halten. Er hat wie jeder andere Bürger wirtschaftlich zu
denken. Soweit er durch ein ärztliches Attest oder anderen nachweisbaren Gründen glaubhaft
machen kann, dass er außerstande ist, seinen Umzug selber durchzuführen, werden die Kosten
für ein Umzugsunternehmen übernommen. Hierfür hat er drei vergleichbare Angebote
(Kostenvoranschläge) von drei unterschiedlichen Umzugsunternehmen einzuholen und muss diese
beim Jobcenter einreichen. In der Regel wird hier dem günstigsten Anbieter die Zusage
erteilt. Ein vergleichbares Verfahren kommt auch bei der Beantragung über das Sozialamt oder
der Pflegekasse zum Einsatz, auch hier müssen drei vergleichbare Kostenvoranschläge
gesammelt und eingereicht werden, das günstigste bekommt den Zuschlag. Die Maßnahmen der
Pflegekasse zur individuellen Wohnumfeldverbesserung werden in § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch
XI geregelt.
In allen Fällen können Sie selber darauf achten, dass ihre Angebote vergleichbar sind.
Beispielsweise sollten die Kubikmeter nicht zu stark voneinander abweichen, die veranschlagt
werden oder falls es in ihrem Wohnhaus nötig ist mit Hilfe eines Umzugskrans umzuziehen,
sollten auch alle drei Umzugsunternehmen diesen mit auf dem Angebot stehen haben. Sobald ein
Angebot vom Leistungsträger bestätigt wurde, benötigt die Umzugsfirma die
Kostenübernahmeerklärung und alles kann reibungslos durchgeführt werden. Die Rechnung kann
dem zuständigen Sachbearbeiter direkt übermittelt werden so dass Sie sich als
Leistungsempfänger nicht weiter um die Zahlungen kümmern müssen.
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